Unterhaltsrecht
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt regelt der Ehegattenunterhalt. Der Ehegattenunterhalt wird gestattet, wenn Gründe für die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Ehepartner vorliegen. Das Unterhaltsrecht regelt den Ehegattenunterhalt zunächst klar. So besteht eine Unterhaltspflicht, wenn der Ex-Ehepartner das oder die Kinder betreuen muss, aufgrund des Alters keiner Arbeit mehr nachgehen kann, krank ist und deshalb keine Arbeit findet, arbeitslos ist, ein zu niedriges Einkommen zum Lebensunterhalt hat oder keine Ausbildung hat oder sich in einer Ausbildung befindet. Ausnahmen sind hier möglich. Nach der Scheidung wird Unterhalt gewährt, wenn die Lebensverhältnisse des Ex-Ehepartners nicht denen während der Ehe entsprechen. Mit der Scheidung wird Unterhalt fällig, wenn oben genannte Gründe zutreffen. Ein Familienrichter prüft von Fall zu Fall, inwiefern der Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss. Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt zum Thema Unterhaltsrecht und lassen Sie sich beraten, wie nach einer Scheidung der Unterhalt berechnet wird.

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich auf Grundlage der Lebensverhältnisse und des Einkommens, das beiden Ehepartnern vor der Scheidung gemeinsam zur Verfügung gestanden hat. Ein Ehepartner, der nach der Scheidung nicht die gleichen Lebensverhältnisse vorfindet, wie vor der Ehe, soll sein Einkommen innerhalb dieses Rahmens aufgestockt bekommen wenn möglich. Ausnahmen bilden das Abschließen eines Ehevertrags, der das Unterhaltsrecht unwirksam machen kann. Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, um Details zu erfahren.